Allgemeine Geschäftsbedingungen
PRINT&COFFEE
§ 1 GELTUNGSBEREICH DIESER AGB
Für sämtliche Verträge zwischen PRINT&COFFEE [»Auftragnehmer«] und seinen Vertragspartnern [»Auftraggeber«] gelten ausschließlich die folgenden AGB. Die AGB sind Bestandteil eines jeden Vertrages, soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren. Abweichende AGB des Auftraggebers haben keine Geltung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer den AGB des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND
Den Gegenstand des Vertrages legen die Parteien durch individuelle Vereinbarung [»Werk«] fest. Vertragsgegenstand können insbesondere Leistungen betreffend Webseiten, aber auch allgemeines Design, Gestaltung
sowie Konzeption sein. Der Auftragnehmer schuldet nur Leistungen, die ausdrücklich individuell von den Parteien vereinbart wurden. Dem Auftragnehmer kommt im Rahmen des übernommenen Auftrages Gestaltungsfreiheit zu.
§ 3 LEISTUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
[1] Der Auftraggeber ist während der gesamten Zeit der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Zur angemessenen Mitwirkung zählt insbesondere die fristgerechte Überlassung aller Daten und Informationen, die für den zuvor individuell vereinbarten Arbeitsauftrag erforderlichsind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und verzögert sich dadurch die Durchführung des Auftrags, trifft
den Auftragnehmer keine Verantwortung für die Folgen der Verzögerung.
[2] Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Texte digital zur Verfügung zu stellen. Werden die Texte [Konzepte, Wireframes etc.] gleichwohl in Papierform oder als Scan geliefert, wird dies vom Auftragnehmer nach dem tatsächlichen Aufwand zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Haben die Parteien keine Stundensatzvereinbarung getroffen, gilt § 4 Abs. 3 Satz 4 der AGB.
[3] Der Auftraggeber gewährleistet, dass das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Material keine Rechte Dritter verletzt. Sollten Dritte gegenüber dem Auftragnehmer eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen,stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen hieraus resultierenden Schäden und Kostenfrei, unter Einschluss von Gerichtsund Vergleichskosten und der Kosten für eine nach billigem Ermessen des Auftragnehmers erforderlichen Rechtsberatung.
§ 4 VERGÜTUNG
[1] Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, sind alle Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, vergütungspflichtig.
[2] Die Vergütung für das erbrachte Werk erfolgt auf Grundlage des dem Auftraggeber übermittelten Angebotes. Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Aufträge werden mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung zu den Bedingungen dieser AGB angenommen. Mündliche oder per E-Mail vereinbarte Sonderbedingungen bzw. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform gemäß § 126b BGB und müssen für ihre Gültigkeit von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
[3] Sofern die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben sollten, besteht die Vergütung im Falle von Designleistungen aus einem Honorar für das Konzept sowie aus einem Honorar für dessen Umsetzung sowiefür den Fall, dass vertraglich eine Nutzung der Leistungen bestimmt ist, aus einem Nutzungshonorar. Die Höhe
des Nutzungshonorars richtet sich nach dem Umfang der vertraglich bestimmten Nutzung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des jeweils aktuellen Tarifvertrages für Designleistungen. Für andere als Designleistungen wird auf der Grundlage eines Stundensatzes in Höhe von 80 € zzgl. Umsatzsteuer nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
[4] Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Leistungserbringung Änderungen und / oder Ergänzungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.
[5] Sonderleistungen, wie z.B. Änderung, Ergänzung oder Umarbeitung von abnahmereifen Entwürfen oder Reinzeichnungen, eine Produktionsüberwachung, Drucküberwachung und / oder Fotos etc., sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der Parteien werden diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Haben die Parteien keine Stundensatzvereinbarung getroffen, gilt § 4 Abs. 3 S.4 dieser AGB.
[6] Soweit nicht anders vereinbart, sind Auslagen für Nebenkosten, wie z.B. die Lizenzierung von Fotos oder Druckkosten, vom Auftraggeber zu tragen.
[7] Der Auftraggeber hat die Reisekosten und Spesen zu tragen, wenn die Reise zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist und zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt wurde.
§ 5 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG; ABNAHME
[1] Die Vergütung ist vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung bei Ablieferung des Werks fällig.
[2] Falls die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen werden, ist bei jeder Teilabnahme eine entsprechende Teilvergütung fällig.
[3] Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten oder erfordert er von dem Auftragnehmer Vorleistungen finanzieller Art in Höhe der vereinbarten Vergütung, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50 % nach der Fertigstellung der Arbeiten.
[4] Die Abnahme darf insbesondere nicht aus gestalterischkünstlerischen Gründen verweigert werden. Die Abnahme ist in Textform [§ 126b BGB] zu erklären. Die Abnahme gilt trotz fehlender ausdrücklicher Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist ausdrücklich verweigert hat.
§ 6 NICHTABNAHME
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Auftragnehmer eine mangelfreie und abnahmefähige Arbeitsleistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann der Auftraggeber die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Der Auftragnehmer behält sich den Vergütungsanspruch bezüglich der bereits begonnenen/geleisteten und mangelfreien Arbeit vor.
§ 7 NUTZUNGSRECHTE
[1] Jeder an den Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an ihren Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2, 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
[2] Für die Entwürfe und Umsetzungen von dem Auftragnehmer als geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
[3] Die Leistungen, insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jegliche Nachahmung – auch in Teilen – ist nicht gestattet.
[4] Der Auftraggeber darf die Leistungen, insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen, inhaltlich, zeitlich und räumlich nur in dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang verwenden. Möchte der Auftraggeber nachträglich den Nutzungsumfang erweitern, bedarf dies der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
des Auftragnehmers – falls der Auftragnehmer die erweiterte Nutzung gestattet, ist diese gesondert zu vergüten. Im Zweifel wird nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.
[5] Vorschläge und Vorgaben des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen kein Miturheberrecht. Schöpferische Beiträge des Auftraggebers führen zu keiner Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
[6] Die Einräumung der Nutzungsrechte werden gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber die geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat.
[7] Jede [Teil-] Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 8 NAMENSNENNUNGSPFLICHT
Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber benannt zu werden. Wird dieses Recht verletzt, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100 % der vereinbarten Vergütung. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gelingt ihm der Nachweis, die Höhe des Schadenersatzes entsprechend zu reduzieren.
§ 9 MÄNGEL
[1] Für Mängel hinsichtlich des vom Auftragnehmer geschuldeten Werkes haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufvertragsrechts [§§ 434 ff BGB]. Ferner haftet der Auftragnehmer auch dafür, dass das geschuldete Werk den vertraglichen Spezifikationen und dem Konzept in der vom Auftraggeber freigegebenen Form entspricht.
[2] Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich nach der Ablieferung oder dem Zugänglichmachen im Internet durch
den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsgemäßer Geschäftslage tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.
[3] Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Werk als genehmigt, es sei denn, dass er sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
§ 10 HAFTUNG
[1] Der Auftragnehmer haftet für Schäden lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrläs-
sigkeit haftet der Auftragnehmer nicht. Vorstehende Einschränkung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner jeweils vertrauen darf [Kardinalpflicht] sowie für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Beschaffenheitsgaran-
tie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
[2] Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
[3] Für die von dem Auftraggeber freigegebenen Leistungen haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer
haftet insbesondere nicht für die in der Werbung, PR und Kommunikationsaussagen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer von dem Auftraggeber erhalten und übernommen hat.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
[1] Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten die AGB unwirksame Bestimmungen enthalten, bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die
[2] unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beiden Parteien am nächsten kommt.
[3] Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
[4] Gerichtsstand für alle sich aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Potsdam [Deutschland].
Stand: Dezember 2019