geschlossen Jetzt geöffnet! 09:00 – 18:00 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

PRINT&COFFEE

§ 1 GELTUNGSBEREICH DIESER AGB

Für sämtliche Verträge zwischen PRINT&COFFEE [»Auf- tragnehmer«] und seinen Vertragspartnern [»Auftragge- ber«] gelten ausschließlich die folgenden AGB. Die AGB sind Bestandteil eines jeden Vertrages, soweit die Partei- en nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren. Abwei- chende AGB des Auftraggebers haben keine Geltung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer den AGB des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND

Den Gegenstand des Vertrages legen die Parteien durch individuelle Vereinbarung [»Werk«] fest. Vertragsgegen- stand können insbesondere Leistungen betreffend Web- seiten, aber auch allgemeines Design, Gestaltung

sowie Konzeption sein. Der Auftragnehmer schuldet nur Leistungen, die ausdrücklich individuell von den Par- teien vereinbart wurden. Dem Auftragnehmer kommt im Rahmen des übernommenen Auftrages Gestaltungsfrei- heit zu.

§ 3 LEISTUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

[1]  Der Auftraggeber ist während der gesamten Zeit der Zu- sammenarbeit mit dem Auftragnehmer zur ange- messenen Mitwirkung verpflichtet. Zur angemessenen Mitwirkung zählt insbesondere die fristgerechte Über- lassung aller Daten und Informationen, die für den zuvor individuell vereinbarten Arbeitsauftrag erforderlichsind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und verzögert sich dadurch die Durchführung des Auftrags, trifft
den Auftragnehmer keine Verantwortung für die Folgen der Verzögerung.

[2]  Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Texte digital zur Verfügung zu stellen. Werden die Texte [Konzepte, Wireframes etc.] gleichwohl in Papierform oder als Scan geliefert, wird dies vom Auftragnehmer nach dem tatsächlichen Aufwand zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Haben die Par- teien keine Stundensatzvereinbarung getroffen, gilt § 4 Abs. 3 Satz 4 der AGB.

[3] Der Auftraggeber gewährleistet, dass das dem Auftrag- nehmer zur Verfügung gestellte Material keine Rechte Dritter verletzt. Sollten Dritte gegenüber dem Auftragneh- mer eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen,stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen hieraus resultierenden Schäden und Kostenfrei, unter Einschluss von Gerichts- und Vergleichskosten und der Kosten für eine nach billigem Ermessen des Auftragneh- mers erforderlichen Rechtsberatung.

§ 4 VERGÜTUNG

[1] Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, sind alle Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, vergütungspflichtig.

[2]  Die Vergütung für das erbrachte Werk erfolgt auf Grund- lage des dem Auftraggeber übermittelten Angebotes. Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Auf- träge werden mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung zu den Bedingungen dieser AGB angenommen. Mündliche oder per E-Mail vereinbarte Sonderbedingun- gen bzw. Abweichungen hiervon bedürfen der Schrift- form gemäß § 126b BGB und müssen für ihre Gültigkeit von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

[3]  Sofern die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getrof- fen haben sollten, besteht die Vergütung im Falle von Designleistungen aus einem Honorar für das Konzept so- wie aus einem Honorar für dessen Umsetzung sowiefür den Fall, dass vertraglich eine Nutzung der Leistungen bestimmt ist, aus einem Nutzungshonorar. Die Höhe
des Nutzungshonorars richtet sich nach dem Umfang der vertraglich bestimmten Nutzung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des jeweils aktuellen Tarifvertrages für Designleistungen. Für andere als Designleistungen wird auf der Grundlage eines Stundensatzes in Höhe von 80 € zzgl. Umsatzsteuer nach tatsächlichem Aufwand abge- rechnet.

[4]  Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Leis- tungserbringung Änderungen und / oder Ergänzungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.

[5]  Sonderleistungen, wie z.B. Änderung, Ergänzung oder Umarbeitung von abnahmereifen Entwürfen oder Reinzeichnungen, eine Produktionsüberwachung, Druck- überwachung und / oder Fotos etc., sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Vorbehaltlich einer anders- lautenden Vereinbarung der Parteien werden diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu dem zwischen den Par- teien vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Haben die Parteien keine Stundensatzvereinbarung getroffen, gilt § 4 Abs. 3 S.4 dieser AGB.

[6]  Soweit nicht anders vereinbart, sind Auslagen für Neben- kosten, wie z.B. die Lizenzierung von Fotos oder Druck- kosten, vom Auftraggeber zu tragen.

[7]  Der Auftraggeber hat die Reisekosten und Spesen zu tra- gen, wenn die Reise zur Erfüllung des Vertrages erfor- derlich ist und zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt wurde.

§ 5 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG; ABNAHME

[1] Die Vergütung ist vorbehaltlich einer anderweitigen Ver- einbarung bei Ablieferung des Werks fällig.

[2] Falls die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen werden, ist bei jeder Teilabnahme eine entsprechende Teilvergütung fällig.

[3] Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten oder erfordert er von dem Auftragneh- mer Vorleistungen finanzieller Art in Höhe der vereinbar- ten Vergütung, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50 % nach der Fertigstellung der Arbeiten.

[4] Die Abnahme darf insbesondere nicht aus gestalterisch- künstlerischen Gründen verweigert werden. Die Abnahme ist in Textform [§ 126b BGB] zu erklären. Die Abnahme gilt trotz fehlender ausdrücklicher Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist ausdrücklich verweigert hat.

§ 6 NICHTABNAHME

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer an- gemessenen Frist hat der Auftragnehmer eine mangelfreie und abnahmefähige Arbeitsleistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die pro- tokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann der Auftraggeber die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Der Auftragnehmer behält sich den Ver- gütungsanspruch bezüglich der bereits begonnenen/ge- leisteten und mangelfreien Arbeit vor.

§ 7 NUTZUNGSRECHTE

[1] Jeder an den Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urhe- berwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten an ihren Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2, 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

[2] Für die Entwürfe und Umsetzungen von dem Auftragneh- mer als geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöp- fungshöhe nicht erreicht ist.

[3] Die Leistungen, insbesondere Entwürfe und Reinzeich- nungen, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jegliche Nach- ahmung – auch in Teilen – ist nicht gestattet.

[4] Der Auftraggeber darf die Leistungen, insbesondere Ent- würfe und Reinzeichnungen, inhaltlich, zeitlich und räumlich nur in dem vertraglich vereinbarten Nutzungs- umfang verwenden. Möchte der Auftraggeber nach- träglich den Nutzungsumfang erweitern, bedarf dies der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung

des Auftragnehmers – falls der Auftragnehmer die erweit- erte Nutzung gestattet, ist diese gesondert zu vergüten. Im Zweifel wird nur ein einfaches Nutzungsrecht einge- räumt.

[5] Vorschläge und Vorgaben des Auftraggebers oder sons- tige fördernde Maßnahmen begründen kein Miturheber- recht. Schöpferische Beiträge des Auftraggebers führen zu keiner Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers, soweit nicht aus- drücklich etwas anderes vereinbart wird.

[6] Die Einräumung der Nutzungsrechte werden gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber die geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollstän- dig bezahlt hat.

[7] Jede [Teil-] Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zu- stimmung des Auftragnehmers.

§ 8 NAMENSNENNUNGSPFLICHT

Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfälti- gungsstücken als Urheber benannt zu werden. Wird dieses Recht verletzt, steht dem Auftragnehmer ein An- spruch auf Schadenersatz zu. Vorbehaltlich des Nach- weises eines höheren Schadens beträgt der Schadens- ersatz 100 % der vereinbarten Vergütung. Der Auf- traggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gelingt ihm der Nachweis, die Höhe des Schadenersatzes entsprechend zu reduzieren.

§ 9 MÄNGEL

[1] Für Mängel hinsichtlich des vom Auftragnehmer geschul- deten Werkes haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufvertragsrechts [§§ 434 ff BGB]. Ferner haftet der Auftragnehmer auch dafür, dass das geschuldete Werk den vertraglichen Spe- zifikationen und dem Konzept in der vom Auftraggeber freigegebenen Form entspricht.

[2] Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich nach der Ab- lieferung oder dem Zugänglichmachen im Internet durch

den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsgemäßer Geschäftslage tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich An- zeige zu machen.

[3] Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Werk als genehmigt, es sei denn, dass er sich um einen Man- gel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

§ 10 HAFTUNG

[1] Der Auftragnehmer haftet für Schäden lediglich für Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrläs-
sigkeit haftet der Auftragnehmer nicht. Vorstehende Ein- schränkung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner jeweils vertrauen darf [Kardinalpflicht] sowie für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Beschaffenheitsgaran-

tie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwie- gen hat oder Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf den vertrags- typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

[2] Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

[3] Für die von dem Auftraggeber freigegebenen Leistungen haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer
haftet insbesondere nicht für die in der Werbung, PR und Kommunikationsaussagen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer von dem Auftraggeber erhalten und über- nommen hat.

 
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

[1] Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten die AGB unwirksame Bestimmungen enthalten, bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die

[2] unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beiden Parteien am nächsten kommt.

[3] Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

[4] Gerichtsstand für alle sich aus diesem oder im Zusammen- hang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Potsdam [Deutschland].

 

Stand: Dezember 2019